1. Allgemeines
Der Abschluss des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung basiert ausschließlich auf diesen Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch seine Unterschrift unter den Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung bestätigt.
Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Greifenberg Hausmeisterservice jederzeit geändert werden. Bei einer Änderung der AGB verpflichtet sich der Auftragnehmer, den bestehenden Vertragspartner darüber zu informieren. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie im Auftragsvertrag schriftlich festgehalten sind.
2. Bereitstellungspflichten
Benötigt der Auftragnehmer für die auszuführende Leistung Wasser oder Strom, hat der Auftraggeber diese in erforderlichem Umfang kostenfrei bereitzustellen. Wenn der Auftraggeber verpflichtet ist, entsprechende Werkzeuge und Mittel zur Verfügung zu stellen, müssen diese dem Auftragnehmer frei zugänglich sein und sich in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand befinden.
3. Einweisung in das Anwesen
Bevor der Auftragnehmer mit der Arbeit beginnt, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer in alle erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen einzuweisen. Der Auftraggeber muss ausdrücklich auf mögliche Gefahrenquellen hinweisen. Die für die Ausführung der Tätigkeiten benötigten Schlüssel sind dem Auftragnehmer im Voraus vom Auftraggeber zu übergeben. Bei unzureichender oder fehlender Einweisung haftet der Auftragnehmer nicht für mögliche Schäden
4. Angebote und Kostenvoranschläge
Die Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind immer unverbindlich und verlieren ihre Gültigkeit 15 Werktage nach dem Ausstellungsdatum. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers dürfen sie weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Die Angebote werden erst mit beidseitiger Unterzeichnung des Vertrages bzw. des Angebots verbindlich. Die Vertragsdauer richtet sich nach den Bestimmungen des Servicevertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist nach Erhalt innerhalb von 7 Werktagen ohne Abzug zu begleichen. Kosten für benötigtes Material sind im Voraus vollständig zu entrichten. Sollte der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug geraten, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen zu berechnen und seine vertraglich geschuldete Leistung zurückzuhalten, bis alle eigenen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber vollständig erfüllt sind.
6. Schäden und Mängel
Sollten während der Ausführung der Dienstleistung des Auftragnehmers Schäden am Objekt des Auftraggebers festgestellt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Eine Beseitigung der festgestellten Schäden oder Mängel sowie die Beauftragung von Drittunternehmen erfolgen erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers. Alle entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber vollständig selbst.
7. Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter verursacht werden. Schäden oder Mängel, die durch Dritte entstanden sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.
7.1. Haftungsausschluss (Umzug, Möbeltransport etc.)
Der Auftragnehmer wird von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die selbst bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten und deren Folgen nicht abwendbar waren (unabwendbares Ereignis) gemäß § 426 HGB. Im Allgemeinen wird der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist (gemäß § 451 d Abs.1 HGB):
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
- Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Auftraggeber
- Beförderung von nicht vom Auftragnehmer verpacktem Gut in Behältern
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Räumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
- Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, wodurch es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Korrosion, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Wenn ein Schaden aufgrund einer der genannten Gefahren entstanden ist, wird gesetzlich vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr resultiert (gemäß § 451 d Abs.2 HGB). Der Auftragnehmer kann sich auf die spezifischen Haftungsausschlussgründe berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Anweisungen beachtet hat (gemäß § 451 d Abs.3 HGB).
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Auftragsvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
9. Dienstleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Vertrag vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß, zeitnah und zuverlässig auszuführen. Die Dienstleistungen werden individuell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten. Änderungen des Angebots können jederzeit vorgenommen werden.
10. Abwerbung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, um Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben.
11. Gewährleistung
Eventuelle Reklamationen oder Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich an den Auftragnehmer zu melden. Mündliche Mitteilungen sind nicht ausreichend. Bei fristgerechter und ordnungsgemäßer Reklamation ist der Auftragnehmer verpflichtet und berechtigt, Nachbesserungen vorzunehmen.
12. Preise
Die Preise des Auftragnehmers werden gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffenen Vereinbarungen festgelegt. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung basierend auf den geleisteten Stunden zum aktuellen Stundensatz. Die Bezahlung erfolgt pro angefangener Stunde. Sollten zusätzliche Leistungen erbracht werden, für die ein separater Auftrag erteilt wurde, wird dem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung hierfür ausgestellt
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
14. Leistungsdauer Winterdienst
Die Schneeräumungssaison erstreckt sich – sofern nicht schriftlich anders mit dem Auftraggeber vereinbart – über 6 Monate, vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Je nach Absprache kann dieser Zeitraum bis zum 30. April verlängert werden. Die Kündigungsfrist ist dem Vertrag zu entnehmen.
15. Haftung Winterdienst
Der Auftragnehmer haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter verursacht werden. Schäden oder Mängel, die durch Dritte verursacht wurden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Der Auftragnehmer lehnt jede Haftung für Sach- und Personenschäden ab, die entstehen durch:
- Einwirkung höherer Gewalt
- Zuparkte oder anderweitig versperrte Flächen durch Motorfahrzeuge während der Räumung
- Öffentliche Fußwege, die außerhalb der vereinbarten Reinigungsfläche liegen
- Flächen, die von Dritten gesäubert oder verändert wurden, insbesondere von Streumaterial gereinigt
- Flächen, die ordnungswidrig durch Dritte oder Gegenstände verunreinigt wurden
- Unvorhersehbare Eisbildung, verursacht z.B. durch defekte Dachrinnen oder herabfallenden Schnee bzw. Schmelzwasser vom Dach
- Unfälle auf bereits geräumten Flächen, die nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder) verunreinigt wurden.
16. Entgelt Winterdienst
Der Anspruch auf Entgelt besteht unabhängig vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten. Er bleibt in vollem Umfang bestehen, auch wenn die Räumung und Streuung aufgrund von Umständen ausbleiben, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt, Straßenbauarbeiten oder wenn keine Räumung erforderlich ist).
Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder eines Wechsels der Hausverwaltung bleibt der ursprüngliche Auftraggeber haftbar für sämtliche Außenstände und zukünftige Forderungen aus dem Räumungsvertrag, bis diese vom Rechtsnachfolger übernommen oder der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt wurde.
17. Umfang der Leistungen Winterdienst
Der Auftraggeber ist während der in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst dafür verantwortlich, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung wie folgt:
- Gehsteige: 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m breit, sofern dies baulich möglich ist.
- Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen): 1,5 m breit.
- Haus- und Müllzugänge: 1,5 m breit.
Für verparkte Flächen und den Umfang der Räumung sowie die Übernahme der Haftung ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer den Zugang zu den zu reinigenden Flächen ermöglichen. Sollte der Zugang nicht gewährt werden, ist der Auftragnehmer von der Leistungserbringung befreit, behält jedoch seinen Anspruch auf Entgelt. Die Schneeräumung erfolgt grundsätzlich maschinell und wird bei Bedarf gemäß den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch auf "Schwarzräumung", also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht. Die Räumung und Streuung werden entsprechend der Wettersituation durchgeführt. Bei extremen Wetterbedingungen, die den Verkehr zum Erliegen bringen, ist der Auftragnehmer von der Räumpflicht und Haftung befreit, bis sich die Verkehrslage normalisiert hat. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur innerhalb der verfügbaren Schneeablagefläche geräumt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, die nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit zusätzlichem Entgelt. Der Auftraggeber haftet für Schäden bis zum vereinbarten Räumungszeitpunkt selbst. Es liegt ebenfalls in seiner Verantwortung, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und entsprechende Maßnahmen am Dach zu ergreifen. Die Entfernung von Streumitteln auf nicht öffentlichen Flächen erfolgt nur auf gesonderten Auftrag des Auftraggebers und ist mit zusätzlichem Entgelt verbunden.
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